Erklärung zur Barrierefreiheit
Die RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH (RITZ) ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.ritz-innovationszentrum.com.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese mobile Anwendung ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
• Dokumente sind derzeit nicht in barrierefreien Fassungen verfügbar.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 23.10.2025 erstellt.
Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO).
Die Erklärung wurde zuletzt am 23.10.2025 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sie möchten uns Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten unserer Webseite melden oder benötigen Informationen über die Anwendungen, die derzeit nicht barrierefrei zur Verfügung stehen? Sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Ansprechpartnerin beim RITZ
Rebecca Fink
Referentin Marketing und Kommunikation
Geschäftsführer
Tel: 0151 70576663
rebecca.fink@ritz-innovationszentrum.com
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden.
Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: barrierefreiheit-bw.de
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.